Anlässlich der zunehmenden Aushöhlung des Kirchenasyls
29. Juni 2018
Dublin-Überstellungen in Transitländer werden immer konsequenter umgesetzt und bewirken, dass viele Geflüchtete sich in inhumanen sozialen und gefährlichen Verhältnissen wiederfinden. Auch Abschiebungen in Herkunftsländer mit Gefahr an Leib und Leben wie Afghanistan und Äthiopien
nehmen zu. Dies macht das Kirchenasyl leider notwendiger denn je. Immer mehr Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sehen keine andere Wahl als das Kirchenasyl, um Menschen vor menschenunwürdigen Abschiebungen zu schützen. So macht die Gesamtzahl der derzeitigen Kirchenasyle (bundesweit 445 aktive Kirchenasyle mit min. 674 Personen, davon 375 Dublin-Fälle, BAG Asyl in der Kirche, Stand: 17.04.2018) eine sehr angespannte Situation für von Abschiebung Betroffene deutlich, für die häufig nur noch dieses letzte Mittel eine humane Perspektive und Schutz vor Gefahr an Leib und Leben eröffnen kann.
Die Tradition des heutigen Kirchenasyls ist eine prophetische Solidaritätspraxis, die in mutigen Gemeinden entstanden ist und mittlerweile von einer Kirchenasylbewegung getragen wird. Das Kirchenasyl war somit immer ein selbstbestimmtes Instrument von ChristInnen zum Schutz elementarer Menschenrechte. Es ist kein den Kirchen vom Staat gewährtes Privileg, sondern beruht vielmehr auf der Gewissensentscheidung von Gemeinden und Einzelnen in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Legitimation.
In diesem Sinne sollte die Vereinbarung zwischen den Kirchen und dem BAMF vom 24. Februar 2015 dazu beitragen, Lösungen für die vorgetragenen Härtefälle in den Kirchenasylen zu finden, so dass das BAMF seine Entscheidungspraxis zumindest in Einzelfällen überdenken könnte: Durch die Einreichung von Dossiers sollte bei positiver Bewertung die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes und damit die vorzeitige Beendigung des Kirchenasyls ermöglicht werden. Die Praxis der Erstellung von Härtefalldossiers war dabei von Anfang an die Zusage des BAMF geknüpft, dass bei negativen Entscheidungen in den Dossierverfahren das Kirchenasyl weiter von den staatlichen Stellen respektiert wird. Eine Verpflichtung zur Vorlage, sowie zum Abbruch des Kirchenasyls bei Dossierablehnung wurde damit explizit ausgeschlossen.
Zudem wurde vom BAMF zugesichert, dass es durch die Meldung von Kirchenasylen bei den Behörden nicht zu Verlängerungen der Überstellungsfristen auf 18 Monate kommen würde, da die Voraussetzung, dass die Person als flüchtig gilt, durch die offizielle Meldung bei den Behörden nicht vorliegt. Dass durch die Meldung des Kirchenasyls der Sachverhalt des Untertauchens nicht vorliegt, ist auch gerichtlich bestätigt worden (vgl. das Urteil des OLG München vom 3. Mai 2018). Weiterlesen